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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bildung einer höheren Instandsetzungsrücklage; § 21 Abs. 5 WEG
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 687/114, 09.02.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn das Amtsgericht den Klageantrag zu 2) fälschlicherweise als Feststellungsantrag tenoriert hat. Eine Feststellungsantrag dürfte vorliegend bereits prozessual wegen seiner Subsidarität unzulässig sein. Richtig wäre es gewesen, wenn das Amtsgericht die Gemeinschaft gem. § 21 Abs. 8 WEG zur Zahlung der höheren Rücklagen verpflichtet hätte. Der Feststellungsantrag zu 2) hat daher keinen vollstrtreckungsfähigen Inhalt, so dass bei Weigerung der Zahlung erneut geklagt werden müsste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltung Rücklagenbildung höhe angemessenheit rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop
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