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Fehlerhafte Angabe der Instandhaltungsrücklage als Rechtsmangel beim Kauf einer Eigentumswohnung; §§ 437, 441, 453, 280 BGB, 27 WEG
OLG Köln, AZ: 19 U 133/13, 19.12.2013
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Ist die Instandhaltungsrücklage im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ausdrücklich gesondert berücksichtigt und mit einem eigenen Kaufpreisteil versehen worden und ist die tatsächlich für die Wohnung vorhandene Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als die von den Parteien in den notariellen Vertrag aufgenommene Beschaffenheit derselben, haftet dem Recht ein Mangel an, da es nicht in dem nach dem Vertrag vereinbarten Umfang besteht.

Unerheblich ist, ob es zur üblichen Beurkundungspraxis gehört, die Instandhaltungsrücklage als Preisbestandteil auszuweisen, um Grunderwerbsteuer zu sparen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Berechtigung an der Instandhaltungsrücklage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Rechtsprechung auch ungeachtet des erwähnten rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs kraft Gesetzes mit Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den Erwerber übergeht, was aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG hergeleitet wird (vgl. dazu Kammergericht, Beschluss vom 15.02.1988 - 24 W 3007/87, NJW-RR 1988, 844 f., str.). Denn dieser Tatbestand hindert die Parteien nicht, für den Übergang dieses Anspruches einen gesonderten Kaufpreis zu vereinbaren.

Der vorliegende Mangel berechtigt den Käufer zur Minderung des Kaufpreises in Höhe der Differenz. Einer vorherigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es insoweit nicht, da der Mangel von dem Verkäufer nicht behoben werden kann.

Die Gewährleistung auf die Instandhaltungsrücklage ist auch nicht durch den notariellen Vertrag ausgeschlossen, wenn sich der notarielle Vertrag nach seinem Wortlaut nur auf Sachmängel des Grundstückes und des Gebäudes sowie der mitverkauften beweglichen Gegenstände bezieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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