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Balkonverglasung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzungsmassnahme ?; § 22 Abs. 1 WEG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 127/01, 12.10.2001
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Eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, bedarf der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Baumaßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Die bloße Veränderung, auch in der Form einer wirtschaftlich sinnvollen Verbesserung des bestehenden Zustands (hier: Balkonverglasung) ist keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme.

Im Hinblick darauf kann ein durch die Verglasung verbesserter Lärmschutz eine für andere Wohnungseigentümer nachteilige bauliche Veränderung des Gebäudes auch nicht unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 GG rechtfertigen.

Ein Eigentümer ist nicht verpflichtet, wegen jeder baulichen Veränderung durch einen anderen Wohnungseigentümer gegen diesen vorzugehen. Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn sie nur die Beseitigung der baulichen Veränderung eines Miteigentümers verlangen.

Auch dem mit der Beseitigung der vorgenommenen Baumaßnahme verbundenen Aufwand kann keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, weil sonst ein Beseitigungsverlangen umso weniger durchsetzbar wäre, je umfangreicher die bauliche Veränderung und damit der Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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