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unerlaubte Telefonwerbung gem. § 7 II UWG
OLG Hamm, AZ: 4 U 3/07, 19.04.2007
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Wird im Rahmen einer telefonischen Datenüberprüfung auf ergänzende kostenpflichtige Werbemöglichkeiten hingewiesen, ist bereits der Schutzvereich des § 7 II UWG verletzt. Es kann auch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Telefonteilnehmeers ausgegangen werden. Der Begriff des Marktteilnehmers gem. § 2 I Nr. 2 UWG ist weit auszulegen.
Die Entscheidung des LG Essen wurde vom OLG Hamm bestätigt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die anderslautende Entscheidung des BGH ( Az. I ZR 78/02 - Urteil vom 05.02.2004 ) damals einen Einzelfall betraf. Der BGH hat seine unglückliche Rechtsprechung mittlerweile mit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 ( BGH I ZR 88/05 ) relativiert und klargestellt, dass derartige Telefonaquisen keine weiteren Ausnahmen mehr gestatten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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