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Vorsätzlicher Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse
AG Essen, AZ: 196 C 293/14, 27.04.2015
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Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt aber in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll.

Nichts anderes kann gelten, wenn der Wohnungseigentümer zwar zur Wohnungseigentümerversammlung geladen, aber dann an deren Teilnahme in böswilliger Absicht gehindert wird, etwa dadurch, dass ihm kein Einlass gewährt oder die Tür verschlossen wird, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die das Nichtöffnen der Tür anders erklären könnten als der bewusste Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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