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Keine einstweilige Verfügung des Mieters wegen Baulärm; §§ 535, 854, 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB, 935 ff ZPO
LG Berlin I, AZ: 63 S 239/14, 16.12.2014
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LG Berlin I, AZ: 67 S 105/14, 13.05.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietmängel mietmangel Baulärm baustelle Umbau Sanierung gerüst Verschattung Beeinträchtigung Mietvertrag mieter Mietsache Anspruch einstweilige verfügung Anordnungsgrund Anordnungsanspruch Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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