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Schenkung eines Grundstücks ist auch dann nicht entgeltlich, wenn das Grundstück vermietet ist; §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5; 1822 Nr. 5 BGB
OLG Hamm, AZ: 15 W 94/14, 06.08.2014
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Einer Eintragung steht als Hindernis nicht entgegen, dass auf der Grundlage der Auffassung des Grundbuchamtes dieser Vertrag zu seiner Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Auffassung als richtig unterstellt, wäre der Vertrag derzeit schwebend unwirksam. Schwebend unwirksame Ansprüche werden hinsichtlich ihrer Vormerkungsfähigkeit wie künftige Ansprüche behandelt.

Künftige Ansprüche können nach § 883 Abs. 1 S. 2 BGB durch eine Vormerkung geschützt werden, wenn eine bestimmte Grundlage für die Gestaltung (Rechtsboden) des Anspruchs bereits vorhanden ist und eine vorläufige Bindung des Verpflichteten bereits begründet ist, die dieser nicht einseitig beseitigen kann, die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen Berechtigten abhängt.

Eine solche vorläufige Bindung ist insbesondere dann gegeben, wenn die wirksame Entstehung des Anspruchs nur noch von der Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängt und dem Verpflichteten keine Möglichkeit eingeräumt ist, sich einseitig vom Vertrag lösen zu können.

§ 1822 Nr. 5 BGB gilt nicht beim Eigentumserwerb, denn diese Vorschrift verlangt eine rechtsgeschäftliche Begründung eines Mietverhältnisses. Eine analoge Gesetzesanwendung auf Fälle eines gesetzlichen Eintritts in ein Mietverhältnis scheidet aus Gründen der Rechtssicherheit aus.

Die Frage der Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts ist gem. § 516 Abs. 1 BGB nach dem Inhalt des von den Beteiligten geschlossenen Vertrages zu beurteilen. Es muss sich also um eine Zuwendung handeln, die sowohl objektiv als auch nach dem Willen der Vertragsparteien unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.

Eine schenkweise Übertragung eines Grundstückes wird nicht deshalb entgeltlich, weil der Minderjährige die bestehenden Mietverhältnisse übernimmt.

Eine pauschale Ausdehnung des Genehmigungserfordernisses auf alle Fälle, in denen der verschenkte Gegenstand vermietet ist, läuft auf eine analoge Anwendung der Gesetzesvorschrift hinaus, die aus Gründen der Rechtssicherheit bedenklich erscheint.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Übertragung grundstück Genehmigung Vormundschaftsgericht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Minderjähriger beschränkt geschäftsfähiger