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Anfechtung einer fehlerhaften Jahresabrechnung kann nur zur Teilunwirksamkeit führen; §§ 139 BGB; 16 Abs. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 5/14, 14.04.2015
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Ein Beschluss über die Jahresabrechnung im Anfechtungsprozess ist grundsätzlich teilbar im Sinne von § 139 BGB, wenn es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11).

Beschlüsse sind objektiv-normativ anhand des Protokolls auszulegen.

Bei einer Änderung des Abrechnungsschlüssels für die Müllbeseitigungskosten, sind die Kosten des Hausmeisterdienstes, die im Zusammenhang mit der Müllentsorgung entstehen, nicht mit erfasst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilnichtigkeit Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlussanfechtung Jahresabrechnung AUslegung von Beschlüssen