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Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgabe der Gerichte; Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 3 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 399/02, 12.08.2002
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Auch als "Organe der Rechtspflege" (§ 1 BRAO) haften die Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert (§ 51 BRAO) sind.

Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung zu überbürden.

Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgabe der Gerichte.

Ein unklarer geschlossener Vergleich kann eine Anwaltshaftung begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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