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Rechtsanwalt haftet auch für Fehler des Gerichts; §§ 280, 276 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 4/10, 14.10.2010
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Es gibt keinen Grundsatz gibt, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach einem anwaltlichen Fehlverhalten erst mit der ersten nachteiligen Gerichtentscheidung verschlechtert. Demzufolge besteht die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns bereits vor Erlass der ersten dem Mandanten nachteiligen Entscheidung.

Die Verjährung beginnt jedoch in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts spätestens mit Erlass der ersten dem Kläger nachteiligen Entscheidung zu laufen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden.

Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken.

Deshalb ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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