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Keine einstweilige Verfügung auf Unterlassen einer Eigentümerversammlung bei Einberufung durch unzuständige Person; §§ 24 WEG; 940 ZPO
LG München I, AZ: 36 T 14667/14, 30.07.2014
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Der Erlass einer Unterlassungsverfügung für die Verhinderung der Durchführung einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich als möglich anerkannt.

Jedoch existiert kein Automatismus dahingehend, dass die Unterlassungsverfügung per se einzig durch die Begehung des Fehlers gerechtfertigt wird. Es ist für den Einzelfall eine Abwägung der entgegen stehenden Interessen vorzunehmen.

Einem Eigentümer ist es zumutbar, die spätere Realisierung seiner Rechte mit einem entsprechenden Anfechtungsverfahren zu betreiben.
Damit ist die Rechtsprechung bzgl. der Frage, ob die Durchführung einer Eigentümerversammlung durch einstweilige Verfügung untersagt werden kann, wenn die Einladung durch eine unzuständige Person erfolgt, wieder mal um eine Auffassung reicher und die Rechtssicherheit um eine Entscheidung ärmer. Im Ergebnis dürfte die spätere Anfechtung der sicherere Weg sein, da das LG München nicht das einzige Gericht ist, welches einem Eigentümer den einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die spätere Anfechtungsmöglichkeit versagt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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