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Androhen von Gewalt als fristloser Kündigungsgrund; §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Wedding, AZ: 13 C 109/13, 24.09.2014
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Die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, von diesem Beauftragten Dritten oder Mietmietern stellt regelmäßig einen wichtigen Grund dar, der die fristlose Kündigung rechtfertigt (Blank in Schmidt-Futterer, MietR, 11. A. 2013, § 543 Rz. 191).

Dabei ist unerheblich, ob der Mieter die Ausübung von Gewalt tatsächlich auch nur erwogen hatte. Maßgebend ist allein, ob die Vermieterin dies ernstlich annehmen konnte.

Nur dann, wenn sich aus der Formulierung oder den Begleitumständen eindeutig ergibt, dass die Drohung nicht ernst gemeint ist, ist es dem Vermieter gleichwohl zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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