Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verwalter muss Jahresabrechnung vor der Eigentümerversammlung an die Eigentümer übersenden.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 166/13, 12.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Anfechtungsfrist ist nicht versäumt, es Probleme bei der Suche nach einem Ersatzzustellungsvertreter gegeben hat. Der eigentlich als Ersatzzustellungsvertreter gewählte Wohnungseigentümer gehörte zum Kreis der Kläger und schied als möglicher
Zustellungsvertreter somit aus.

Eine Fortsetzungsverhandlung ist an dem Punkt fortzusetzen, an welchem sie unterbrochen wurde. Es steht nicht in der Verfügungsbefugnis der Verwalterin,
zurückgezogene Tagesordnungspunkte wieder auf die Tagesordnung für die Fortsetzungsversammlung zu nehmen.

Bei einer Fortsetzungsversammlung hätten alle Vollmachten, die für den ersten Versammlungstag im Original vorlagen und sich bei den Unterlagen der Verwalterin befinden müssten, weiter akzeptiert und zur Stimmabgabe berechtigen müssen. Eine neue Vollmacht war nicht vorzulegen, da beide Versammlungen als eine Einheit gelten.

Die Jahresabrechnung muss allen Wohnungseigentümern auch dann noch einmal vor der Versammlung übersandt werden, wenn diese den Eigentümern bereits vorliegt, es aber unterschiedliche Versionen der Abrechnung gibt und deshalb nicht klar ist, über welche Abrechnung abzustimmen sein wird.

Einem Eigentümer darf auf einer Eigentümerversammlung auch dann nicht ein Hausverbot erteilt werden, wenn es zu Beleidigungen und Belästigungen anderer Eigentümer oder des Verwalters kommt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: