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Zur Fortsetzung einer Eigentümerversammlung und zur ordnungsgemäßen Jahresabrechnung
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 164/13, 12.11.2014
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Einem Kläger kann in einem WEG-Anfechtungsverfahren sicher nicht angelastet werden, dass es Probleme bei der Suche nach einem Ersatzzustellungsvertreter gegeben hat, weil der eigentlich als Ersatzzustellungsvertreter gewählte Wohnungseigentümer zum Kreis der Kläger gehörte und als möglicher
Zustellungsvertreter somit ausschied.

Erfolgt eine Einladung zur Eigentümerversammlung ausdrücklich zu einer Fortsetzungsversammlung einer vorangegangenen Versammlung, bedeutet dies,
dass die Versammlung genau an dem Punkt fortgesetzt wird, an dem sie zuvor abgebrochen wurde. Es werden die noch offenstehenden Tagesordnungspunkte abgehandelt, neue Punkte im Rahmen der Fortsetzungsversammlung
können nicht mehr beschlossen werden.

Zurückgezogene oder auch zunächst zwar behandelte Tagesordnungspunkte,
bei denen die Ablehnung des vorgeschlagenen Beschlusses erfolgte, könnten zwar theoretisch wieder aufgerufen werden, dazu bedarf es aber eines Beschlusses zur Geschäftsordnung der auf der Fortsetzungsversammlung anwesenden Eigentümer
direkt in der Versammlung. Es steht nicht in der Verfügungsbefugnis der Verwalterin,
diese einfach wieder auf die Tagesordnung für die Fortsetzungsversammlung zu nehmen.

Es wäre der Verwaltung zwar unbenommen gewesen, hier außer zur Fortsetzungsversammlung auch zusätzlich zu einer neuen ordentlichen Versammlung der Miterbbauberechtigten an diesem Tag einzuladen.

Sieht die Teilungserklärung vor, dass zur Vertretung auf einer Eigentümerversammlung eine Originalvollmacht vorzulegen ist, so gilt dies nicht im Falle einer Fortsetzungsversammlung, da die einmal erteilte Vollmacht fortwirkt.

Stimmt die Gesamtjahresabrechnung mit den Einzeljahresabrechnungen in den ausgewiesenen Beträgen nicht überein, entspricht die Abrechnung nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich aus der Abrechnung nicht der Grund für diese Differenz ergibt.

Besteht eine Eigentümergemeinschaft aus mehreren Häusern ist es grds. nicht zulässig, für jedes Haus eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.

Einem Eigentümer darf auf einer Eigentümerversammlung grds. kein Hausverbot erteilt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es zu beleidigenden Äußerungen gegenüber der Hausverwaltung kommt.


mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
Die Entscheidung des AG Offenbach wurde zwischenzeitlich vom LG Frankfurt am Main, 10.08.2015, Az.: 2-13 S 42/15 vollumfänglich bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer