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Zum Streitwert einer Anfechtung einer Jahresabrechnung; §§ 49a, 66, 68 GKG
OLG Düsseldorf, AZ: I-18 W 23/14, 26.05.2014
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Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.

Das Interesse der Beklagten ist mit 20 % des um den auf die Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung reduzierten Betrages zu bewerten. Hinzurechnen ist das Interesse der Kläger, das mit dem auf sie entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung anzusetzen ist.

Hiervon ist sowohl das wirtschaftliche Interesse des Klägers, als auch der Beklagten in Ansatz zu bringen und zu addieren. Die Summe ergibt den Streitwert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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