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gewerblich genutzte Wohnung schließt Sonderkündigungsrecht gem. § 573a BGB grds. nicht aus
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 307/07, 25.06.2008
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Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden.

Etwas anderes gilt, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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