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Zur Anrechnung einer gewerblich genutzen Wohnung im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes gem. § 573a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 127/14, 18.02.2015
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Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind.

Etwas anderes gilt, wenn sie schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt wurden (im Anschluss an die Senatsurteile vom 25.06.2008 - VIII ZR 307/07, IMR 2008, 300 = WuM 2008, 564; und vom 17.11.2010 - VIII ZR 90/10, IMR 2011, 50 = NJW-RR 2011, 158).

Durch die Umwidmung des neben der streitgegenständlichen Wohnung liegenden Appartements von Wohnraum zu Gewerberaum reduziert sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht. Auch wenn in den gewerblich genutzten Räumen statt einer ehemals vorhandenen Küchenzeile nunmehr ein Regal vorhanden ist, ändert dies nichts daran, dass in diesen, eine abgeschlossene Wohneinheit bildenden Räumlichkeiten jederzeit eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist.
BGH, Urteil vom 18.02.2015; Az.: VIII ZR 127/14
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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