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Zur Verjährung von einem Wohnungseigentümer zu Unrecht übernommener Instandhaltungskosten; §§ 195, 199, 812 BGB
AG Hannover, AZ: 484 C 6184/14, 16.12.2014
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Für Erstattungsansprüche aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.

Ein Eigentümer kann nicht geltend machen, er hätte erst später Kenntnis erlangt, dass nunmehr die Gemeinschaft dazu übergehe, die kompletten Kosten eines notwendigen Fensteraustausches zu übernehmen. Denn gemäß § 199. Abs. 1 Nr. 2 BGB geht es bei der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände allein um die Tatsachenkenntnis.

Auf eine erst später erlangte Rechtskenntnis kommt es nicht an. Soweit die Kläger vortragen lassen, sie seien seinerzeit neu in der Gemeinschaft gewesen und gemäß der vorgetragenen Beschlüsse aus 2005 und 2006 von deren "Richtigkeit" ausgegangen, handelt es sich um einen rechtlich irrelevanten Motivirrtum.
Die Entscheidung zeigt, wie gefährlich es ist, gerade die Änderung der Kostenverteilung zu beschließen. Allein die "Hoffnung", es werde schon alles gut gehen, wird im Nachhinein meist enttäuscht. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht zutreffend auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf die Rechtskenntnis abstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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