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Heilpraktikerpraxis in Eigentumswohnung grds. unzulässig; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; 1004 Abs. 1 BGB
LG München I, AZ: 1 S 9962/14, 26.01.2015
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Auch in einem reinen Wohngebäude besteht kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher gewerblichen Tätigkeit in der Einheit eines Wohnungseigentümers.

Die Nutzung einer Wohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis rechtfertigt bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Annahme, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, begründet, die über die mit einer zulässigen Wohnnutzung einhergehenden Nachteile hinausgehen und die von ihnen auch nicht gemäß § 14 Nr. 1 WEG im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Wohnanlage hinzunehmen sind.

Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Mehrbeeinträchtigung nicht darauf reduziert werden kann, ob eine Praxis generell mehr stört als eine Wohnnutzung, sondern durchaus davon abhängig ist, welche Art von Praxis in den Räumlichkeiten betrieben wird und welchen Zuschnitt diese aufweist. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Zuschnitt der Praxis - insbesondere, ob diese als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis und als Bestellpraxis betrieben wird -, den Umfang des Patientenverkehrs, auf die Sprechstundenzeiten und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Wohnungseigentümer das Recht hätte, in seinem Wohnungseigentum täglich bis zu fünf Besucher zu empfangen, sondern ob ein derart ausgeprägter Besucherverkehr mit wechselnden und ggfs. erkrankten Personen als typisch für eine Wohnnutzung einer 2,5-Zimmer-Wohnung angesehen werden kann.

In einer kleinen Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten fällt ein Patientenaufkommen von fünf Personen am Tag mehr ins Gewicht als in einem Wohnhaus mit 100 Wohnungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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