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Kein Anspruch auf Umgestaltung des Mietvertrages vor dem Scheidungstermin § 1568a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BGB
OLG Hamm, AZ: 2 WF 170/14, 03.09.2014
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Verfolgt ein Ehegatte für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung des Mietverhältnisses nach Maßgabe des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB, aus dem bislang beide Beteiligten verpflichtet sind, liegt eine Einigung der Eheleute hinsichtlich der zukünftigen alleinigen Nutzung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor, so dass einem Verfahren auf gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die Umgestaltung des Mietverhältnisses, und damit der personelle Wechsel im Mietverhältnis kann durch die gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter erreicht werden, dass die Wohnung künftig durch einen Ehegatten allein genutzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein sollte. Ihm verbleibt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB.

Die Mitteilung an den Vermieter kann in diesen Fällen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen. Sie lässt indes das bestehende Mietverhältnis zunächst unverändert; das Mietverhältnis wird durch die Mitteilung erst ab Rechtskraft der Scheidung umgestaltet.

Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitwirkungshandlung bei feststehender Einigkeit der Eheleute bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Rechtskraft der Scheidung vorgenommen werden müsste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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