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Einzelwirtschaftsplan muss beschlossen werden; §§ 23, 28 Abs. 2 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
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Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.

Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht (OLG München, ZMR 2009, 64), weil es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer nicht ankommt, soweit diese nicht im Protokoll der Eigentümerversammlung ihren Niederschlag gefunden haben.

Aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung muss nicht ausdrücklich ersichtlich sein, dass auch die Einzelabrechnungen beschlossen wurden. Es reicht aus, wenn es sich aus den Umständen ergibt, über welche Abrechnungen die Wohnungseigentümer beschlossen haben.

Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden. Vielmehr hätte für jede Einheit ein eigener Einzelwirtschaftsplan erstellt werden müssen, da jedes Sonder- oder Teileigentum hinsichtlich des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung separat erfasst werden muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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