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Eigentümer können nicht prozesswirksam auf die Rechte eines angefochtenen Beschlusses verzichten; §§ 23, 28, 46 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 19/14, 23.07.2014
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Mit der Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses entfällt auch die Aufhebung des Erstbeschlusses (BGH, Beschluss vom 16.09.1994 - V ZB 2/93).

Ein Anfechtungsbegehren, das auf eine gerichtliche Rechtsgestaltung gerichtet ist, kann sich allenfalls dann erledigen, wenn der angefochtene Beschluss mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird.

Der Verzicht der beklagten Wohnungseigentümer auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss ist rechtlich demgegenüber lediglich als Angebot zu qualifizieren, sich gerichtlich oder außergerichtlich darauf zu vergleichen, dass der Beschluss nicht ausgeführt werden soll.

Es genügt, den Gesamtbetrag der Umlage zu beschließen, wenn die Einzelbeträge nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel durch einfache Rechenoperation eindeutig bestimmbar sind (OLG Braunschweig, ZMR 2006, 787).

Wird der Verteilungsschlüssel nicht angegeben und ist auch sonst kein allgemein geltender Verteilungsschlüssel festgelegt, ist der Beschluss mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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