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Grds. keine einstweilige Verfügung gegen den Vollzug angefochtener Beschlüsse; §§ 23 Abs. 4 Satz 2, 43 WEG; 935, 937 Abs. 1, 940 ZPO
LG Hamburg, AZ: 318 O 156/14, 01.09.2014
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Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann daher angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Dies kann der Fall sein, wenn ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG Frankfurt, ZMR 2010, 787; LG München, ZMR 2009, 73).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweilige Verfügung aussetzung Beschlussfassung Beschlussanfechtung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung