Detailansicht Urteil
Zum Schadensersatzanspruch des Mieters wegen übergangenem Vorkaufsrecht; §§ 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 51/14, 21.01.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/12, 22.11.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 271/04, 15.06.2005
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vorkaufrecht Wohnungseigentum umwandlung Begründung Mieter vermieter Rechtsanwalt frank Dohrmann bottrop Schadensersatz Schadenersatz Verkehrswert eigentumswohnung Grundstück
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Treppenlift Tierhaltung Makler Wirtschaftsplan Kurioses Verkehrsunfall Sondereigentum Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Miete Nachbarrecht Eigentümerversammlung Protokoll Beirat Abmahnung Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Schimmel Kündigung Teilungserklärung Verwalter Mietminderung Garage Abschleppen Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Beschluss Gegenabmahnung Wurzeln Nutzungsentschädigung Veränderung Organisationsbeschluss Arzthaftung Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!