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Zum Schadensersatzanspruch des Mieters wegen übergangenem Vorkaufsrecht; §§ 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 51/14, 21.01.2015
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Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534), er aber wirtschaftlich dazu in der Lage gewesen wäre.

Die Annahme, ein Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB sei auch dann ausgeschlossen, wenn dem Verkauf an einen Dritten - wie hier - eine schenkweise Übertragung an Familienangehörige vorausgegangen sei, findet im Gesetz keine Stütze.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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