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Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhung; § 558 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 346/10, 29.02.2012
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Die Feststellung, ob die verlangte Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder diese übersteigt, obliegt dem Tatrichter und erfordert im Prozess eine konkrete Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete (Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04).

Ist die Einzelvergleichsmiete als Bandbreite zutreffend ermittelt, so liegt auch der obere Wert dieser Bandbreite noch innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt.

Der Vermieter kann nach § 558 Abs. 1 und 2 BGB nur die Miete verlangen, die als zu ermittelnde Einzelvergleichsmiete innerhalb der Spanne der durch Neuvermietungen und Bestandsmietenänderungen der letzten vier Jahre geprägten ortsüblichen Vergleichsmiete in dem betreffenden Gebiet liegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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