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Neuer Mietspiegel gilt bei Mieterhöhung auch schon vor seinem Inkrafttreten; § 558d Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 527/13, 07.11.2014
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Ein Mietspiegel ist auch dann anwendbar, wenn das Erhöhungsverlangen nach dem für die Erstellung des Mietspiegels festgelegten Stichtag, aber vor dem Inkrafttreten des Mietspiegels dem Mieter zugegangen ist.

Denn es ist Aufgabe des Gerichts, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens festzustellen (vgl. Urteil des BGH vom 29.02.2012 - VIII ZR 346/10).

Dass zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens der spätere Mietspiegel noch nicht in Kraft war und dementsprechend die Mieterhöhung mit dem früheren Mietspiegel begründet wurde, steht dem nicht entgegen.

Der Energieverbrauchskennwert ist der sich aus dem Energieverbrauch der letzten drei Jahre nach bestimmten Maßgaben unter Heranziehung bestimmter Parameter zu ermittelnde Wert, § 17 Abs. 6 EnVO.

Ein wohnwertminderndes Merkmal liegt vor, wenn der Energieverbrauchskennwert größer als 170 kWh/(m²a) ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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