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Kein Notwegerecht einer Garageneinfahrt trotz langjähriger Duldung
OLG Hamm, AZ: I-5 U 153/08, 23.09.2008
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Ein Notwegerecht scheidet auch dann aus, wenn die im Hof befindliche Wohnung keinen direkten Zugang zur Strasse hat. Denn diese Wohnung ist fußläufig bzw. mit schmalen (Kraft-) Fahrzeugen ohne weiteres über die Zufahrt erschlossen.

An etwaige Absprachen und/oder Übungen ihrer Rechtsvorgänger mit dem Kläger sind die Beklagten nicht gebunden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagten mit der Mitbenutzung eines Teils ihres Grundstücks durch den Kläger einverstanden gewesen sein sollten - konkrete Umstände, die auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten hinweisen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen -, könnte insoweit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - allenfalls ein Leihvertrag (§ 598 BGB) zwischen den Parteien zustande gekommen sein, den die Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2007 - was gem. § 604 III BGB jederzeit möglich war -gekündigt haben (vgl. Senat NJW-RR 1987, 137, 138).
Die Entscheidug entspricht der einhelligen Rechtsprechung, welche hohe Anforderungen an ein Notwegerecht stellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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