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Mieter muss keine Kameraattrappe dulden; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2, 14 GG
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3407/14, 14.01.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kamera Videoanlage Videoaufzeichnung beobachtung Überwachungskamera Vermieter Mieter Wohnung Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop UNterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Beeinträchtigung
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