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Mieter muss keine Kameraattrappe dulden; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2, 14 GG
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3407/14, 14.01.2015
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Sowohl die Installation von Videokameras als auch die Installation von Kameraattrappen im Hauseingangsbereich stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar.

Bereits die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegung des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich stellt eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen ist (AG Lichtenberg, NJW-RR2008,1693; LG Darmstadt, NZM 2000,360; AG Aachen, NZM 2004,339).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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