Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kein Notwegerecht bei Garageneinfahrt
LG Essen, AZ: 11 O 299/07, 10.04.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte hat auf seinem Grundstücksteil der Einfahrt entlang der Grundstücksgrenze einen Holzzaun errichtet. Der Kläger hat in diesem Verfahren die Beseitigung des Zauns und die Duldung der Mitbenutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücksteils der Zufahrt durch den Kläger zum Befahren mit Fahrzeugen, Anhängern und Wohnwagen von dem Beklagten verlangt. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu. Weder aufgrund eines Notwegerechts steht dem Kläger ein Anspruch auf Beseitgung des Zaunes zu, noch auf Duldung der Mitbenutzung der Zufahrt.

Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte durfte der Kläger jedoch nicht annehmen, die Beklagten wollten ihm den Gebrauch des Nachbargrundstücks so lange gewähren, als ihr eigenes Gebäude genutzt wird. Dagegen steht die wirtschaftliche Erfahrung, das ein Eigentümer, der es entschädigungslos duldet, wenn sein Nachbar Teile seines Grundstücks mitbenutzt, sich jedenfalls die freie Entschließung darüber vorbehält, ob er den beeinträchtigenden Zustand weiter bestehen lässt oder beendet. Dies hat zur Folge, dass jederzeit eine Kündigung des Leihvertrages ohne besondere Gründe möglich ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 137).

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Einräumung eines dinglichen Notwegs (§ 917 BGB) beanspruchen.

Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn darstellt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch der Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Durch den von den Beklagten errichteten Zaun ist die Benutzung des Grundstücks des Klägers, auch seines hinteren Bereichs, nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Dass der Kläger den Hofbereich seines Grundstückes nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichen kann, stellt allein keine derart gravierende Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dar, dass die Beklagten als Nachbarn verpflichtet wären, einen Teil ihres Grundstücks zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, Fahrzeuge durchaus auch vor dem Haus an der Straße abgestellt werden können.
Die Entscheidung des LG Essen gibt die h.M. Wieder und dürfte ium Ergebnis zutreffend sein.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundstücksgrenze Holzzaun Zaun Errichtung errichtet Mitbenutzung Zufahrt Grundstücksteils Duldung Grundstücksnachbar Notwegerecht Beseitigung Grundstückteil Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nachbar Grundstück Grundstücksnachbar Garageneinfahrt Befahren Auto Leihvertrag § 604 III BGB NachbG