Detailansicht Urteil
Zur Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung Wohnungseigentümergemeinschaft Nutzungsänderung Bordell bauliche Nutten Prostitution Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
- Wohnungseigentümer hat eigenen Anspruch auf Beseitigung eines Balkon-Sichtschutzes; §§ 9a, 20 WEG; 1004 BGB
- 2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Wohnungseigentümer muss eine 2 m X 1 m große Sichtschutzwand nicht dulden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Beirat Verwaltungsbeirat Beschluss Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Sondereigentum Wohnungseigentümer Makler Mietminderung Abschleppen Einstimmigkeit Wurzeln Protokoll Telefonwerbung Miete Arzthaftung Verkehrsunfall Anfechtungsklage Kurioses Teilungserklärung Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan Garage Treppenlift Abmahnung Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Verwalter Nachbarrecht Kündigung Schimmel Veränderung Tierhaltung Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der BGH hat vorliegend offengelassen, ob diese Rechtsauffassung auch dann gilt, wenn das Sondereigentum betroffen ist. Allein der Wertverlust der Eigentumswohnung aufgrund der in der WEG betriebenen Prostitution soll nicht ausreichen. Denn, so der BGH, ebenso wie Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums haben Störungen desselben regelmäßig Einfluss auf den Wert und die Verwertbarkeit des Sondereigentums.
Dabei verkennt der BGH allerdings, dass jeder Eigentümer einen Anspruch auf Mangelbeseitigung besitzt und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann und sich die weigernden Wohnungseigentümer darüber hinaus nach Auffassung des BGH (V ZR 9/14) sogar schadensersatzpflichtig machen können.
Es bleibt abzuwarten, wie weit der BGH seine zweifelhafte Rechtsprechung noch ausdehnen wird.