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Betreuungskosten für Hunde und Katzen sind steuerlich absetzbar; § 35a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. EStG
FG Düsseldorf, AZ: 15 K 1779/14, 04.02.2015
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Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen für die Versorgung und Betreuung der im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt.

Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf (ebenso FG Münster, Urteil vom 25.2.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674 - für die Betreuung eines Hundes).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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