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Bei Änderung der Kostenverteilung beim Einbau von Fenstern ist Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten; § 23 Abs. 4 WEG
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
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Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.

Dies kann jedoch die Gemeinschaft nicht generell daran hindern, in Anwendung der gegebenen Öffnungsklausel für die Zukunft abweichende Regelungen zu schaffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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