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Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitungen aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegen Grundstücksnachbarn
LG Duisburg, AZ: 2 O 104/09, 08.01.2010
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger war ursprünglich der Eigentümer beider Grundstücke. Ein Grundstück wurde zwischenzeitlich vom Kläger an den Beklagten veräußert, sodass diese rechtlich voneinander getrennt sind. Die Parteien haben sich nach dem Verkauf des einen Grundstücksteils darauf geeinigt, dass die Versorgungsleitung nicht getrennt wird und das Grundstück des Beklagten insoweit weiterhin mit Wärme über das Grundstück des Klägers versorgt wird. Da in Folge immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Heizkostenabrechnung seitens des Beklagten aufgetreten sind, begehrte der Kläger die Trennung der Versorgungsleitung.

Das Landgericht urteilt, dass die an die Fernwärmestation des Klägers angeschlossenen Versorgungsleitungen des Beklagten eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen. Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Ohne besondere Umstände treffen den Kläger keine Duldungspflichten. Auch die Kosten der Beseitigung sind vom Beklagten zu tragen, wenn dem Kläger kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden kann.

Berufung vor dem OLG Düsseldorf Az. I-9 U 48/10 wurde nach Erörterung durch den Senat zurückgenommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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