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Außenlift als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 14, 22, 43 Nr. 4, 46 WEG
AG Ahrensburg, AZ: 37 C 23/13, 02.04.2014
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Die nachträgliche Bildung einer Untergemeinschaft in Abweichung von der Teilungserklärung kommt nur in Betracht, wenn dies in einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer so festgelegt wird.

Ein solcher Beschluss ist von vornherein wegen sogenannter absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nichtig.

Bei dem Anbau des Außenfahrstuhls handelt es sich damit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, der grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, denn ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist bei einem Anbau stets anzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Bottrop Frank DOhrmann Aufzug bauliche veränderung Zustimmung einstimmigkeit Zustimmung