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Geschätzte Heizkosten ohne Erläuterung als formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung; §§ 556 Abs. 3 BGB; 9 Abs. 1 HeizkostenVO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 112/14, 12.11.2014
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Der Vermieter muss nicht bereits auf dieser Ebene darlegen und erläutern, auf welche Weise er in Fällen einer in der abzurechnenden Wohnung unterbliebenen Verbrauchsablesung die dann gemäß § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung als Verbrauchswerte dieser Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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