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Zur Auslegung einer Abschlußerklärung im Wettbewerbsrecht, §§ 133, 157 BGB
LG Duisburg, AZ: 23 O 38/02, 11.12.2002
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Wenn die Prozessbevollmächtigten des Abgemahnten auf die Aufforderung des
Prozessbevollmächtigten der Abmahner, die eingangs genannten Erklärungen abzugeben, erwidert haben, Ihre Partei beabsichtige nicht, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, so dass es sich um die von den Abmahnern angestrebte endgültige Lösung handele, kann das vom Empfängerhorizont der Abmahner aus nur so verstanden- werden, dass der Abgemahnte dem in dem Abschlussschreiben geäußerten Begehren - von der ausdrücklich ausgenommenen Kostenforderung abgesehen - vollständig entsprechen und die einstweilige Verfügung als endgültig akzeptieren wollte. Dass seine Prozessbevollmächtigten die in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Abmahner genannten Vorschriften der §§ 924, 926, 927 ZPO in ihrem Schreiben nicht wiederholt haben, bedeutet ebensowenig wie die Tatsache, dass es sich bei den normierten Antragsrechten nicht um Rechtsmittel, sondern um Rechtsbehelfe handelt, dass der Abgemahnten nach Zugang des Schreibens derartige Anträge noch zulässigerweise hätte stellen können.

Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen und die abgegebene Erklärung nicht
für hinreichend bestimmt halten wollte, rechtfertigte sie jedenfalls nicht die sofortige
Klageerhebung. Angesichts der zumindest erkennbaren Bereitschaft des Abgemahnten,
die Forderung der Abmahner nach einer endgültigen Regelung zu erfüllen, hätten diese
ihn, wenn sie den Wortlaut seines Schreibens für nicht ausreichend hielten, zu einer
Klarstellung auffordern müssen, bevor sie Klage erhoben.
Die Entscheidung des LG Duisburg ist erchtsfehlerhaft und wurde mittlerweile vom OLG Düsseldorf (20 W 94/02) aufgehoben, da eine unmißverständliche Abschlußerklärung im Verantwortungsbereich dessen liegt, der die Erklärung verfaßt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Unterlassungsgläubigers. Eine Nachfassfrist ist bei einer anwaltlich vertretenen Partei grds. nicht veranlaßt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abschlussschreiben Rechtsanwalt UWG