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Staub von einer Großbaustelle rechtfertigt keinen Schadensersatz des Mieters; §§ 535, 536a BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 10 U 21/12, 06.06.2014
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§ 536a Abs. 1 BGB setzt ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich des den (nachträglichen) Mangel auslösenden Umstandes voraus. Ist die Vermieterin nicht Bauherrin der die Staubentwicklung auslösenden Großbaustelle, hat sie die Entstehung des Mangels nicht verschuldet, weil ein Vermieter nach mangelfreier Übergabe der Mieträumlichkeiten nicht verpflichtet ist, vorsorglich Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass möglicherweise von Dritten ausgehende Störungen des Mietgegenstandes unterbleiben.

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung ergeben kann.

Nach der verbleibenden Klausel sind Ausverkäufe, gleiches gilt für Saisonschlussverkäufe sowie Sonderaktionen, nur nach vorheriger (schriftlicher) Zustimmung des Vermieters zulässig. Damit erhält der Vermieter ohne nähere Bindung das Recht einer Entscheidung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs des Mieters ohne dass hinreichend bestimmt festgelegt ist, für welchen Anlass dies konkret gilt und nach welchen Kriterien die Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung der Zustimmung erfolgt. Während die Verwendung der Begriffe "Ausverkäufe" und "Saisonschlussverkäufe" noch nach dem Anlass abgrenzbar sind, ist kaum erkennbar, was alles als "Sonderaktion" einzuordnen ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2014; Az.: 10 U 21/12
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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