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Jahresabrechnung einer WEG darf zwecks ordnungsgemäßer Umstellung auf das Kalenderjahr ausnahmsweise einen kürzeren oder längeren Zeitraum erfassen; § 28 Abs. 1 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 241/13, 08.05.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/12, 11.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rücklagendarstellung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft Wirtschaftplan JAhresabrechung Differenz Umstellung Korrektur Abrechungsjahr Verwalter
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