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keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzrechte innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG, 61 Abs. 1 BauO NRW
VG Gelsenkirchen, AZ: 9 K 487/14, 03.11.2014
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Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft als Miteigentümer ein-und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

Die Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus.

Wenn die Sondereigentumsnutzung auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen so ausgeübt werden kann, dass eine erhebliche Gefährdung des Miteigentums bzw. der Nutzer des Miteigentums ausgeschlossen werden kann, verbleibt es dabei, dass der Wohnungseigentümer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, um dort eine entsprechende Handhabung der Eigentumsnutzung durchzusetzen.

Eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, gegen eine Gefahrensituation einzuschreiten, kann dann bestehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter vorliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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