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Zur Wirksamkeit einer wiederholenden Verwalterwahl
LG Dortmund, AZ: 1 S 328/13, 09.12.2014
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1. Die rückwirkende Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses führt nicht zu einem nachträglichen Verlust der Einberufungsbefugnis, weil das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung nach dem Rechtsgedanken des § 47 FamFG wirksam bleibt.

Vergleichsangebote müssen nicht eingeholt werden, wenn es zu einer wiederholten Bestellung eines Verwalters kommt, weil sich die Erstbestellung später als unwirksam herausstellte.

Etwas anderes gilt, wenn eine Umgehung des grundsätzlichen Erfordernisses der Vorlage von Vergleichsangeboten bereits bei der Erstbestellung eines neuen Verwalters gegeben ist.

Eine nachträgliche Bestellung in die Vergangenheit hinein ist nicht zulässig.

2. Es kann nicht jede in einer Teilungserklärung enthaltene Abänderung des Kopfprinzips auch als Abänderung des § 18 Abs. 3 S. 2 WEG verstanden werden, so dass etwa eine Abänderung bezogen auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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