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Kranzgeld verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; § 1300 BGB, Art 3 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 39/93, 05.02.1993
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§ 1300 BGB, Art 3 Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 1 GG

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (vgl. BVerfGE 76, 93 <96>; st. Rspr.). Hat das Amtsgericht sein Prüfungsrecht mit der Begründung bejaht, die Vorschrift des § 1300 BGB sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 (BVerfGE 32, 296) vorkonstitutionelles Recht, ist diese Auffassung nicht willkürlich.

2. Daß das Amtsgericht § 1300 BGB als verfassungswidrig angesehen hat, weil objektive biologische und funktionale Unterschiede die durch diese Norm erfolgende Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertigen könnten, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG oder des Art. 1 Abs. 1 GG läßt sich dieser Beurteilung nicht entnehmen.

Angesichts der in Rechtsprechung und Literatur gegen § 1300 BGB seit langem geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auch nicht ersichtlich, daß die angegriffene Entscheidung die Grenzen zulässiger Fortentwicklung des Rechts in willkürlicher Weise überschritten hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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