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nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis ersetzt fehlendes Notwegerecht gem. § 242 BGB
LG Essen, AZ: 13 S 115/11, 17.11.2011
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Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, muss an die tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 Abs. 1 BGB ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 26.02.1071, Az.: V ZR 116/68). Sind andere Abstellmöglichkeiten für PKW auf oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngrundstücks vorhanden, so ist die im Rahmen des § 917 Abs.1 BGB erforderliche Notwendigkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks auch dann zu verneinen, wenn die Nutzung einer bereits errichteten Garage für den Nachbarn zweckmäßig ist.

Dem Beklagtenvortrag ist jedoch insoweit Recht zu geben, dass mit Rücksicht auf die gegebenen nachbarrechtlichen Sonderregelungen (§§ 917 f. BGB) eine Pflicht zur Duldung eines Wegesrechts unter dem Aspekt des sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben muss und nur dann in Betracht kommt, wenn ein über die gesetzliche Regelung des § 917 BGB hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.
Die Entscheidung des LG Essen ist bedenklich und entspricht nicht der h.M. ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 137, 138; OLG Hamm Beschluss vom 21.08.2008 - Az I-5 U 153/08 5; LG Essen 11 O 299/07 )

Auch wenn die Entscheidung aus anderen Gründen zu begrüßen war, ist sie aus rechtlichen Gründen schwer vertretbar.

Das Landgericht stellt zutreffend fest, dass die Voraussetzungen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB nicht vorliegen. Auch führt das Landgericht zutreffend aus, dass eine Vereinbarung mit dem Mieter des Grundstücksnachbarn über die Nutzung der Hofeinfahrt keinen grunddienenden Charakter haben kann. Gleichwohl soll dann ausgerechnet § 242 BGB ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis zur Mitbenutzung der Einfahrt begründen können.

Der Hinweis auf § 921 BGB erscheint dogmatisch vertretbarer, jedoch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Tragweite der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 07.03.2003, Az.: V ZR 11/02 ) verkannt. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nämlich nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d. h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet. Genau hieran dürfte es aber bei einer gemeinschaftlich genutzten Hofeinfahrt fehlen.

Mit seiner Entscheidung nach § 522 II ZPO hatte das Landgericht vorliegend leider die Revisionsmöglichkeit für einen rechtlich interessanten Fall vereitelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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