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Kein Kranzgeld für gehörnte Ehefrau, § 138 BGB, Art 6 GG
AG Darmstadt, AZ: 50 F 366/13, 15.05.2014
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Ein Ehevertrag ist wegen der Verpflichtung für den Vollzug der Ehe zu zahlen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Abrede, eine hohe Geldsumme (hier: 180.000,00 EUR) für den Vollzug der Ehe zu zahlen, entspricht nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und widerspricht somit den guten Sitten.

Durch den in Aussicht gestellten Erhalt von Geldsummen oder auch die in Aussicht gestellte Haftung für Geldsummen bei Vollzug oder Nichtvollzug der Ehe, wird die Freiheit in der Ehe erheblich eingeschränkt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des AG Darmstadt sich durchsetzen wird. Die bisher ergangenen Entscheidungen der Obergerichte sprechen eher dagegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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