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Vermieter gerät durch Weigerung vorzeitiger Schlüsselübergabe in Annahmeverzug; §§ 546, 546a, 271, 293ff BGB
LG Bonn, AZ: 6 S 173/13, 05.06.2014
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Das schlichte ungenehmigte Betreten der Wohnung durch den Vermieter - auch unterstellt, dies wäre als Hausfriedensbruch einzustufen - rechtfertigt keine Entbehrlichkeit der Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB. Erst bei Hinzutreten erschwerender Umstände - wie etwa eines tätlichen Angriffs - ist die Abmahnung in solchen Fällen entbehrlich.

Nach Eintritt der Abrechnungsreife der Nebenkosten gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB sind die Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr geschuldet. Dies gilt für den Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB ebenso wie für denjenigen gemäß § 546a BGB.

Dem Eintritt des Annahmeverzugs steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten dem Kläger die Schlüssel des Mietobjekts und damit die Rückgabe der Mietsache deutlich vor Mietvertragsende am 29.11.2011 an seiner Haustür tatsächlich anboten. Der Mieter ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache, also schon vor Vertragsende, grundsätzlich berechtigt.

Der Mieter darf bereits vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 546 BGB erfüllen (vgl. zu dieser Voraussetzung im Hinblick auf § 293 BGB: Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 293, Rn. 8) und vermag daher den Vermieter durch ein Angebot der Schlüsselübergabe in Annahmeverzug zu setzen, soweit der Vermieter die Entgegennahme ablehnt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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