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Bezeichnung eines Teamleiters als Kollegenschwein rechtfertigt keine fristlose Kündigung; §§ 626 Abs. 1 BGB; 1 KSchG
LAG Köln, AZ: 11 Sa 905/13, 07.05.2014
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Hat ein Arbeitnehmer einen vorgesetzten Arbeitskollegen durch die Bezeichnung "Kollegenschwein" gegenüber dem Arbeitgeber in einem Eingliederungsgespräch grob beleidigt und erheblich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen, kann dennoch eine Abmahnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine geeignete und angemessene Reaktion sein.

Zwar wurde die Beleidigung in Abwesenheit des Teamleiters u. a. gegenüber dem Vorgesetzten des Teamleiters vorsätzlich im Rahmen des Wiedereingliederungsgesprächs ausgesprochen. Jedoch ist nicht vorgetragen, dass Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass die Ehrverletzung an den Teamleiter weitergetragen wird und damit den Betriebsfrieden stört.

Es kann nicht angenommen werden, dass Arbeitnehmer bewusst seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt hat. Zudem ist es nicht überzeugend, wenn der Arbeitgeber sich zum einen auf die Schwere der Ehrverletzung beruft, deren erstmalige Hinnahme für sie ausgeschlossen gewesen sein soll, sie aber zum anderen das Eingliederungsgespräch, nachdem zum ersten Mal die Bezeichnung "Kollegenschwein" gefallen war, ohne weitere Zurechtweisung fortsetzt und die Bemerkung - so die E-Mail vom 06.02.2013 - lediglich als unkollegial bezeichnet.

Auch sind keine nennenswerten Auswirkungen der Entgleisung festzustellen. Weder haben sich die Vorgesetzten des Teamleiters von der Äußerung des Klägers beeindrucken lassen noch gab es, nachdem der Kläger am Ende des Gesprächs dem Eingliederungsplan zugestimmt hat, irgendwelche Konflikte oder Missstimmungen am Arbeitsplatz. Es handelte es sich um einen einmaligen Vorfall. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen nicht. Das Arbeitsverhältnis war bisher abmahnungsfrei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde den Kläger aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Behinderung von GdB 30 verbunden mit den daraus folgenden eingeschränkten Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt besonders hart treffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beleidigung fristlose Kündigung Schwerbehinderung SchwBG Arbeitsrecht Arbeitgeber Mitarbeiter verhaltensbedingte Kündigung personenbedingte Abmahnung verfehlung ultima ratio kurioses