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Grenzeinfriedung von Grundstück trotz fehlendem Notwegerecht nach § 242 BGB unzulässig
AG Gelsenkirchen, AZ: 9 C 147/11, 08.07.2011
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Die Errichtung einer Grenzeinfriedung ist eine Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn, da die Partei, welche die Grenzeinfriedung ihres Grundstücks begehrt, den Nachbarn ihren Besitz entzieht oder vorenthält. Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Errichtung einer Grenzeinfriedung nach dem Nachbarrechtsgesetz, jedoch nicht uneingeschränkt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Nachbarn nach erfolgter Grenzeinfriedung nicht mehr mit ihrem Pkw zu ihrer Garage fahren können. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Auch wenn die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht vorliegen, soll nach Treu und Glauben doch eine Anspruch auf Mitbenutzung bestehen.
Die Entscheidung überzeugt nicht, da die Voraussetzungen eines Notwegerechts vorliegend nicht gegeben sind. Sie widerspricht der h.M. ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 137, 138; OLG Hamm Beschluss vom 21.08.2008 - Az I-5 U 153/08 5; LG Essen 11 O 299/07 ).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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