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Wegfall des Eigenbedarfs nach Ablauf der Kündigungsfrist läßt Kündigungsgrund nicht entfallen; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 339/04, 09.11.2005
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Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.

Nachvertragliche Treuepflichten, die einen Vorrang des Bestandsinteresses des Mieters gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters gebieten würden, sind nicht anzuerkennen.
Dass der Gesetzgeber das Problem des nachträglichen Eintritts neuer Umstände gesehen hat, ergibt sich aus der Regelung über das Unwirksamwerden einer auf Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen Kündigung des Vermieters bei nachträglicher Tilgung des Mietrückstandes (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 09.11.2005; Az.: VIII ZR 339/04
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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