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Bei schwerer Pflichtverletzung kann die Wiederwahl des WEG-Verwalters der ordnungsgemäßen verwaltung widersprechen; §§ 10, 14, 21 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 165/13, 20.03.2014
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Die Wiederbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung dann, wenn die Wohnungseigentümern ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (BGH WuM 2012, 519 Rn 7 f. m. w. N.).

Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen des Verwalters tolerieren will (BGH NZM 2012, 347).

Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verminderung des Instandhaltungsrücklagenkontos von 135.313,00 € auf 61.345,69 € gekommen ist, weil der Verwalter Gelder vom Rücklagenkonto entnommen hatte, die von den jeweiligen Sondereigentümern hätte gezahlt werden müssen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verwalter sein Fehlverhalten eingeräumt hat und offenbar an der Aufarbeitung des Schadens mitzuarbeiten bereit ist und in der Wohnungseigentümerversammlung seine persönliche Haftung erklärt hat.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verwalter sein Fehlverhalten eingeräumt hat und offenbar an der Aufarbeitung des Schadens mitzuarbeiten bereit ist und in der Wohnungseigentümer-versammlung seine persönliche Haftung erklärt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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