Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Schallschutz richtet sich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/11, 01.06.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Bei dem zu gewährende Schallschutz ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten abzustellen.

Die Tatsache, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung des zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Trittschallschutzes.

Eine zwischenzeitlicher, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes begründet keinen allgemeinen Anspruch auf dessen Beibehaltung.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Trittschallschutz Schallschutz Zeitpunkt Errichtung Gebäude geltenden Schutzwerten abzustellen. vorhandener Bodenbelag Trittschallschutzes. Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes allgemeinen Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 14 WEG § 1004 BGB Teppich Teppichboden DIN 4109 Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Eigentumswohnung